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   OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04   

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OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04 (https://dejure.org/2005,20172)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06.01.2005 - 2 W 268/04 (https://dejure.org/2005,20172)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 06. Januar 2005 - 2 W 268/04 (https://dejure.org/2005,20172)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Örtlich zuständiges Nachlassgericht: Weitere Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments bei Eröffnung nach Tod des Erstversterbenden

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2258a BGB; § 2261 BGB; § 2273 BGB
    Amtliche Verwahrung; amtliche Weiterverwahrung; Erstversterbender; gemeinschaftliches Testament; Nachlassgericht; Testamentseröffnung; Tod; weitere Verwahrung; Weiterverwahrung; örtliche Zuständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Braunschweig - 31 IV 352/96
  • AG Oldenburg/Holstein - 11 IV 205/04
  • OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 11.11.1994 - 20 W 534/94

    Testament; Sonstiges Erbrecht; Örtliche Zuständigkeit für die Verwahrung von

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Das Amtsgericht Braunschweig seinerseits verweist insbesondere auf einen gegenteiligen Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 1994 (NJW-RR 1995, 460, 461) und hat die Sache dem Oberlandesgericht Braunschweig gem. § 5 FGG zur Bestimmung des für die besondere amtliche Weiterverwahrung des Testaments örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.

    Diesen Ausführungen, an denen das Bayerische Oberste Landesgericht in Kenntnis der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (NJW-RR 1995, 460, 461) und das OLG Zweibrücken (Rpfleger 1998, 428) festgehalten hat (Beschl. vom 24.03.1999, FamRZ 2000, 638), hat der Senat nichts hinzuzufügen.

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83

    Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 91, 105, 107 = FamRZ 1984, 690) entschieden, dass der § 2273 BGB den § 2260 f. BGB vorgehe.
  • BayObLG, 22.02.1989 - AR 1 Z 62/88

    Streit zwischen Rechtspflegern über den Verwahrungsort eines Testaments (örtliche

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Zu dieser Streitfrage hat das BayObLG in seinem Beschluss vom 22.02.1989 (FamRZ 1989, 1010, 1011/1012), mit dem es seine abweichende frühere Ansicht ausdrücklich aufgegeben hat unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes ausgeführt:.
  • OLG Zweibrücken, 02.07.1998 - 2 AR 33/98

    Zuständigkeit für besondere amtliche Verwahrung des Testaments

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Diesen Ausführungen, an denen das Bayerische Oberste Landesgericht in Kenntnis der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (NJW-RR 1995, 460, 461) und das OLG Zweibrücken (Rpfleger 1998, 428) festgehalten hat (Beschl. vom 24.03.1999, FamRZ 2000, 638), hat der Senat nichts hinzuzufügen.
  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z AR 13/99

    Örtliche Zuständigkeit für die Wiederverwahrung eines gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Diesen Ausführungen, an denen das Bayerische Oberste Landesgericht in Kenntnis der Entscheidung des OLG Frankfurt/Main (NJW-RR 1995, 460, 461) und das OLG Zweibrücken (Rpfleger 1998, 428) festgehalten hat (Beschl. vom 24.03.1999, FamRZ 2000, 638), hat der Senat nichts hinzuzufügen.
  • RG, 14.07.1932 - IV B 12/32

    1. Kann in der bloßen Ankündigung der Erteilung eines Erbscheins von seiten des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 06.01.2005 - 2 W 268/04
    Ebenso hat schon das Reichsgericht (RGZ 137, 222, 229) erkannt.
  • OLG Zweibrücken, 29.11.2007 - 2 AR 39/07

    Örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts für die Weiterverwahrung eines

    Die Gegenmeinung steht auf dem Standpunkt, dass die Zuständigkeit für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags durch den ersten Erbfall keine Veränderung erfährt und bei dem bisher zuständigen Amtsgericht verbleibt (BayObLG NJW-RR 1989, 712 und Beschluss FamRZ 2000, 638; OLG Braunschweig OLGR Braunschweig 2006, 249; KG RPfleger 1981, 304; OLG Köln RPfleger 1975, 249; SchlHOLG SchlHAnz. 1978, 101; OLG Saarbrücken RPfleger 1988, 484).
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